1. Der Verein führt den Namen ” Freie Liste – Bürgerinnen und Bürger für Bernried, Edenstetten und Egg” mit der Abkürzung “FL”.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Sitz des Vereines ist Bernried.
§ 2 Vereinszweck
1. Die FL steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung.
2. Die FL bezweckt in der Gemeinde Bernried eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
3. Die FL nimmt an den Wahlen zur Gemeindevertretung mit eigenen Kandidatenlisten teil.
4. Die FL verfolgt ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der entsprechenden Gesetze und Verordnungen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines der Gemeinde Bernried zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die offene Jugendarbeit verwenden muss.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und nicht Mitglied in einer in der Gemeinde Bernried aktiven politischen Partei ist.
2. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme wird mit der Entscheidung wirksam.
3. Der Austritt ist jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
§ 4 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe der FL sind1.) die Mitgliederversammlung,2.) der geschäftsführende Vorstand,3.) der erweiterte Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Quartal vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Eine weitere Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangt.
2. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftliche per e-Mail, Fax oder persönliche Übergabe unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
3. Anträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung im Einzelnen nicht anderes bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Gemeindevertretung und legt die Reihenfolge der Bewerber in geheimer Wahl fest.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende je alleine
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, gegebenenfalls dem Fraktionsvorsitzenden und mindestens je 1 Beisitzer aus den drei Altgemeinden Bernried, Edenstetten und Egg, die vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
2. Der erweiterte Vorstand ist für alle kommunalpolitischen Fragen zuständig.
3. Er wird vom ersten Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
§ 9 Kassenführung
1. Der Kassenwart ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
2. Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn zu einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der erschienen Mitglieder dies beschließen und dieser Beschluss nach 60 Tagen von einer weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
94505 Bernried, den 03.07.2001
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.07.2001 beschlossen.
- Änderung, § 6 Satz 2 und § 7 Satz 3, erfolgt in der Mitgliederversammlung vom 12.05.2014
- Änderung, § 6 Satz 2 und § 3 Satz 1, erfolgt in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2017